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Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse geändert.

Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse geändert.

Kategorien: Generelles

Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse geändert.

Erneut wurden die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse geändert. Wie sehen die Änderungen im Einzelnen aus?

Hackfleisch Halb und Halb
Die Bezeichnung „Halb und Halb“ bei Hackfleisch reicht nicht mehr aus. Zukünftig muss die Bezeichnung lauten: „Hackfleisch Halb und Halb“
(Leitsatzziffer 2.507.7)

Mortadella
Das in  den Leitsätzen aufgeführte Erzeugnis „Norddeutsche Mortadella“ darf zukünftig auch als „Mortadella“ in den Verkehr gebracht werden. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Norddeutsche“ nicht als geografischer Hinweis zu verstehen ist.
(Leitsatzziffer 2.222.1)

Jagdwurst (süddeutsche Art) und Jagdwurst
Die bislang bei der Jagdwurst erforderliche Ergänzung „norddeutsche Art“ fällt weg. Das Erzeugnis kann zukünftig auch als „Jagdwurst“ angeboten werden.
(Leitsatzziffer 2.223.2)
Die Bezeichnung Jagdwurst süddeutsche Art erfolgte bislang in der Weise, dass die Ergänzung „süddeutsche Art“ in Klammern zu setzen war. Das ist jetzt geändert worden. Das Erzeugnis ist zukünftig – ohne Klammer – als „Jagdwurst süddeutsche Art“ zu bezeichnen.
(Leitsatzziffer 2.223.1)

Kochstreichwürste
Bei der Kochstreichwurst ist nunmehr klargestellt, dass sich die Auslobung der Tierart zum Beispiel bei der Kalbsleberwurst auf den Leberanteil bezieht. Zur Herstellung von Leberwurst kann Rind- und Schweineleber verarbeitet werden. Wird die Tierart oder „Kalb“ in der Bezeichnung des Lebensmittels in direkter Verbindung mit Leber genannt (z.B. Kalbsleberwurst, Geflügelleberwurst), stammt der Leberanteil zu mehr als 50% vom Kalb/Jungrind bzw. zu mehr als 50% von der genannten Tierart. Da sich die Auslobung auf den Leberanteil bezieht, findet die Regelung der Leitsatzziffer 2.11.1 – 2. Absatz, in dem die Tierart grundsätzlich geregelt ist, keine Anwendung. Das bedeutet, dass die Tierart der restlich verwendeten Leber nicht gesondert in der Bezeichnung des Erzeugnisses genannt werden muss.
(Leitsatzziffer 2.231)

Wiener Schnitzel und Cordon bleu
Beim Wiener Schnitzel wie auch beim Cordon bleu besteht der Fleischanteil aus Kalbfleisch. Die Verwendung einer anderen Tierart als Kalb ist zukünftig zu kennzeichnen (zum Beispiel „Schweineschnitzel Wiener Art“ bzw. „Cordon bleu vom Schwein“ oder „Schweine-Cordon-bleu“).
Zur Klarstellung: Der Hinweis auf eine andere Tierart bezieht sich beim Cordon bleu nur auf den Schnitzelanteil des Cordon bleu und nicht auf die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse Schinken und Käse.
(Leitsatzziffer II 2.508.1)

 

Leitsatzziffer

Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse

ALTE FASSUNG

 

Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse NEUFASSUNG

Bekanntmachung vom 06.04.2021

Bemerkung

2.222.1

Norddeutsche Mortadella

Klammer hinzugefügt:

(Norddeutsche) Mortadella

Die Bezeichnungen Mortadella und norddeutsche Mortadella werden für das gleiche Erzeugnis verwendet.

2.223.1

Jagdwurst (süddeutsche Art)

Klammer entfernt:

Jagdwurst süddeutsche Art

 

2.223.2

Jagdwurst norddeutsche Art

Klammer hinzugefügt:

Jagdwurst (norddeutsche Art)

Die Bezeichnungen Jagdwurst und Jagdwurst norddeutsche Art werden für das gleiche Erzeugnis verwendet.

2.231

In Leberwürsten und Leberpasteten beträgt der Leberanteil je nach Ausgangsmaterial und Herstellungsverfahren zwischen 10 % und 30 %. In einzelnen Fällen kann der Leberanteil auch höher, bei bestimmten, in den Leitsätzen aufgeführten Sorten, auch darunter liegen. Wird die Tierart, eine vergleichbare Angabe oder „Kalb-“ in der Bezeichnung des Lebensmittels in direkter Verbindung mit Leber genannt (z. B. Gänseleberwurst,

Kalbsleberwurst, Wildleberwurst, Geflügelleberwurst), so stammt der Leberanteil zu mehr als 50 % vom Kalb/Jungrind bzw. von den genannten Tierarten. Sofern sich die Tierart(en)kennzeichnung auf den Fleischanteil bezieht, wird dies in der Bezeichnung des

Lebensmittels kenntlich gemacht (z. B. Kalbfleisch-Leberwurst).

Ergänzung:

Da sich die Auslobung auf den Leberanteil bezieht, findet die Regelung der Leitsatznr. 2.11.1 Absatz (2)* keine Anwendung.

 

Sofern sich die Tierart(en)kennzeichnung auf den Fleischanteil bezieht, wird dies in der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich gemacht (z. B. Kalbfleisch-Leberwurst) und ggf. Leitsatznr. 2.11.1 Absatz (2)* angewendet.

 

2.2311.2

Straßburger Gänseleberpastete

teilweise auch ohne Fleisch (1.121); fein zerkleinerte Grundmasse, auch mit groben Einlagen; bei Straßburger Gänseleberpastete besteht das Ausgangsmaterial nur aus Gänseleber

Streichung:

teilweise auch ohne Fleisch (1.121); fein zerkleinerte Grundmasse, auch mit groben Einlagen; bei Straßburger Gänseleberpastete besteht das Ausgangsmaterial nur aus Gänseleber

 

 

 

2.507.7

Gemischtes Hackfleisch, Halb und Halb

Ergänzung:

Gemischtes Hackfleisch, Hackfleisch Halb und Halb

 

2.508.1

(4) Wiener Schnitzel ist paniertes Kalbsschnitzel.


(7) Cordon bleu besteht aus zwei gleich großen Schnitzeln (evtl. in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Ohne Angabe der Tierart handelt es sich um Kalbsschnitzel.

Ergänzung:

(4) Wiener Schnitzel ist paniertes Kalbsschnitzel. Auf Wiener Art zubereitete Schnitzel von anderen Tierarten werden entsprechend gekennzeichnet (z.B.) Schweineschnitzel Wiener Art, Putenschnitzel Wiener Art).

 

(7) Cordon bleu besteht aus zwei gleich großen Schnitzeln (evtl. in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Ohne Angabe der Tierart handelt es sich um Kalbsschnitzel. Werden Schnitzel von anderen Tierarten verwendet, wird die Tierart entsprechend gekennzeichnet (z. B. Cordon bleu vom Schwein, Puten-Cordon bleu). Die Leitsatznummer 2.11.4** findet darüber hinaus keine Anwendung.

Durch die Anmerkung bzgl. 2.11.4 wird klargestellt, dass sich der Hinweis auf eine andere Tierart nur auf den Schnitzelanteil des Cordon bleus bezieht, nicht etwa auf die verwendeten Erzeugnisse Schinken und Käse.

 

* 2.11.1 Absatz (2)  Werden Rind- und Schweinefleisch (1.1) in einem Fleischerzeugnis verarbeitet und wird in der Bezeichnung des Lebensmittels auf Rind hingewiesen, erfolgt zusätzlich ein Hinweis auf Schweinefleisch, z. B. „Rindersalami mit Schweinefleisch“. In diesem Fall überwiegt der Rindfleischanteil gegenüber dem Schweinefleischanteil.

** 2.11.4 Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, in deren Bezeichnung des Lebensmittels auf die Verwendung von Geflügel hingewiesen wird, werden ausschließlich aus Teilen der Tierarten Huhn und/oder Pute (= Truthuhn) hergestellt. Hühnerfleisch und Putenfleisch sind gegeneinander austauschbar, soweit sich aus den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt.

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